NMSBA-Ethikkodex

RealEye hält sich an den NMSBA-Ethikkodex, wie er auf dieser Seite zu finden und unten wiedergegeben ist.

NSMBA Corporate Vendor-Mitglieder arbeiten gemäß dem NMSBA-Ethikkodex für die Anwendung von Consumer Neuroscience in Business. Der Kodex ist eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft von Unternehmensanbietern bei der NMSBA. Es stellt einen ersten Schritt in Richtung internationaler Standards für den Einsatz neurowissenschaftlicher Methoden zur Untersuchung der Wirksamkeit von:

  • Werbekampagne
  • Verpackungs- und Produktdesign
  • Kommunikationskampagnen von Non-Profit-Organisationen und staatlichen Institutionen.

Der Ethikkodex für die Neuromarketing-Branche befasst sich mit drei wichtigen Themen:

  • das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Legitimität und Integrität von Neuromarketern wiederherzustellen
  • um sicherzustellen, dass Neuromarketer die Privatsphäre der Forschungsteilnehmer schützen
  • zum Schutz der Käufer von Neuromarketing-Dienstleistungen

Der Kodex kann von Zeit zu Zeit überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass er den höchsten ethischen Standards der Neuromarketing-Forschungsbranche angemessen entspricht. Der NMSBA-Kodex akzeptiert die im ICC/ESOMAR-Kodex verankerten Grundsätze

DEFINITIONEN

1. Unter Neuromarketing-Forschung versteht man die systematische Sammlung und Interpretation neurologischer und neurophysiologischer Erkenntnisse über Einzelpersonen mithilfe verschiedener Protokolle, die es Forschern ermöglichen, nonverbale und physiologische Reaktionen auf verschiedene Reize für Marktforschungszwecke zu untersuchen.
2. Als Neuromarketing-Forscher gilt jede Einzelperson oder Organisation, die ein Neuromarketing-Forschungsprojekt durchführt oder als Neuromarketing-Berater dabei auftritt, einschließlich derjenigen, die in Organisationen arbeiten, die Dienstleistungen von einem Neuromarketing-Forschungsunternehmen kaufen.
3. Als Neuromarketing-Kunde gilt jede Einzelperson oder Organisation, die ein Neuromarketing-Forschungsprojekt anfragt, kauft oder sponsert.
4. Als Neuromarketing-Forschungsteilnehmer gilt jede Einzelperson oder Organisation, von der Erkenntnisse mit neurowissenschaftlichen Methoden zum Zwecke der Marktforschung gesammelt werden.
5. Eine Neuromarketing-Studie ist definiert als eine Sitzung mit einem Teilnehmer, in der Neuromarketing-Erkenntnisse gesammelt werden.
6. Neuromarketing Insights sind fundierte Schlussfolgerungen, die durch die Analyse der Menge an Gehirnaktivität unterstützt werden, die durch Marketingreize (Werbung, Websites, Verpackung usw.) erzeugt wird.
7. Unter funktioneller Bildgebung des Gehirns versteht man jede Technik, die die In-vivo-Visualisierung der Verteilung der Gehirnaktivität ermöglicht.

ARTIKEL 1: GRUNDPRINZIPIEN

a. Neuromarketing-Forscher müssen die höchsten in ihren jeweiligen Ländern geltenden Forschungsstandards einhalten und anerkannte wissenschaftliche Grundsätze anwenden.
b. Neuromarketing-Forscher dürfen nicht in einer Weise handeln, die sich negativ auf den Ruf und die Integrität des Neuromarketing-Forscherberufs auswirken könnte.
c. Neuromarketing-Erkenntnisse müssen den Kunden vermittelt werden, ohne die Neuromarketing-Erkenntnisse über das wissenschaftlich Akzeptierte hinaus zu übertreiben oder falsch darzustellen.

ARTIKEL 2: INTEGRITÄT

a. Neuromarketing-Forscher müssen alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Teilnehmer durch ihre Beteiligung an einem Neuromarketing-Forschungsprojekt in keiner Weise geschädigt oder gestresst werden.
b. Neuromarketing-Forscher dürfen die Teilnehmer nicht täuschen oder ihre mangelnden Kenntnisse der Neurowissenschaften ausnutzen.
c. Einem Teilnehmer darf als direkte Folge seiner Beteiligung an einem Projekt kein Verkaufsangebot unterbreitet werden.
d. Neuromarketing-Forscher müssen ehrlich zu ihren Fähigkeiten und Erfahrungen sein.

ARTIKEL 3: GLAUBWÜRDIGKEIT

a. Bedenken oder Kritik an öffentlich bekannten Neuromarketing-Projekten müssen zunächst der NMSBA zur Kenntnis gebracht werden, bevor sie weit verbreitet werden.
b. Neuromarketing-Forscher, die an der funktionellen Bildgebung des Gehirns beteiligt sind, müssen ein Protokoll für den Umgang mit Zufallsbefunden offenlegen.

ARTIKEL 4: TRANSPARENZ

a. Die Teilnahme an einem Neuromarketing-Forschungsprojekt ist stets völlig freiwillig.
b. Neuromarketing-Forscher müssen eine öffentliche Website unterhalten, auf der ihre Dienstleistungen und die Qualifikationen ihrer Kernteammitglieder beschrieben werden, und eine physische Adresse angeben, unter der Führungskräfte des Unternehmens kontaktiert werden können.
c. Neuromarketing-Forscher müssen ihren Kunden ermöglichen, den Prozess zu überprüfen, mit dem Neuromarketing-Erkenntnisse gesammelt und verarbeitet werden.
d. Neuromarketing-Forscher müssen sicherstellen, dass Neuromarketing-Forschungsprojekte transparent erstellt, durchgeführt und dokumentiert sowie mit so vielen Details berichtet werden, wie die Kunden benötigen, um den Umfang und die Relevanz des Projekts zu verstehen.

ARTIKEL 5: ZUSTIMMUNG

a. Neuromarketing-Forscher sollen den Teilnehmern die von ihnen verwendeten Tools verständlich erklären.
b. Bevor die Teilnehmer der Neuromarketing-Forschung ihre Einwilligung erteilen, müssen sie ausdrücklich ihr Verständnis der Protokolle sowie der allgemeinen Ziele der Studie zum Ausdruck bringen.
c. Die Teilnehmer müssen umfassend über das Projekt informiert werden, bevor eine Neuromarketing-Technik zur Sammlung ihrer Neuromarketing-Erkenntnisse eingesetzt werden kann.
d. Sobald eine Neuromarketing-Studie begonnen hat, steht es den Teilnehmern frei, sich zurückzuziehen.

ARTIKEL 6: DATENSCHUTZ

a. Neuromarketing-Forscher stellen sicher, dass den Teilnehmern der Zweck der Erkenntnisgewinnung bewusst gemacht wird.
b. Neuromarketing-Forscher müssen über eine Datenschutzrichtlinie verfügen, die den Teilnehmern, von denen sie Erkenntnisse sammeln, leicht zugänglich ist.
c. Die Identität der Teilnehmer wird dem Auftraggeber ohne ausdrückliche Zustimmung nicht bekannt gegeben.
d. Die erfassten personenbezogenen Daten werden für bestimmte Neuromarketing-Forschungszwecke erfasst und nicht für andere Zwecke verwendet.
e. Personenbezogene Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck des Neuromarketing-Projekts erforderlich ist.
f. Neuromarketing-Forscher müssen sicherstellen, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden, um den Zugriff auf die während eines Projekts gesammelten Erkenntnisse zu schützen.
g. Die Neuromarketing-Forschungsdaten selbst, einschließlich Gehirnscans und Gehirndaten, bleiben Eigentum des Forschungsunternehmens und werden nicht weitergegeben.

ARTIKEL 7: TEILNEHMERRECHTE

a. Teilnehmer eines Neuromarketing-Forschungsprojekts müssen bestätigen, dass sie nicht zur Teilnahme an dem Projekt verpflichtet sind.
b.Teilnehmer eines Neuromarketing-Forschungsprojekts können sich jederzeit von der Forschung zurückziehen.
c. Den Teilnehmern eines Neuromarketing-Forschungsprojekts wird gewährleistet, dass ihre personenbezogenen Daten nicht an andere weitergegeben werden.
d. Den Teilnehmern eines Neuromarketing-Forschungsprojekts wird garantiert, dass die Erkenntnisse auf Anfrage gelöscht oder geändert werden.
e. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Land, in dem sie erhoben werden, in ein anderes Land ist auf die Wahrung der Datenschutzrechte der Teilnehmer besonders zu achten. Bei der Datenverarbeitung in einem anderen Land müssen die Datenschutzgrundsätze dieses Kodex beachtet werden.

ARTIKEL 8: KINDER UND JUGENDLICHE

Neuromarketing-Studien mit Teilnehmern unter 18 Jahren dürfen nur mit der informierten Einwilligung der Eltern des Teilnehmers durchgeführt werden.

ARTIKEL 9: UNTERVERGABE

Neuromarketing-Forscher müssen vor Arbeitsbeginn offenlegen, wann ein Teil des Projekts an Dritte außerhalb der eigenen Organisation des Neuromarketing-Forschers vergeben werden soll (einschließlich der Verwendung externer Berater).

ARTIKEL 10: VERÖFFENTLICHUNG

Wenn Ergebnisse eines Projekts öffentlich geteilt werden, müssen Neuromarketing-Forscher klar darlegen, welcher Teil des Berichts eine Interpretation der Daten darstellt und welcher Teil der Daten die wichtigsten Ergebnisse darstellt. Neuromarketing-Forscher dürfen ihren Namen nicht mit einem Neuromarketing-Forschungsprojekt in Verbindung bringen, es sei denn, sie haben aktiv an dem Projekt teilgenommen und sind in der Lage, die Ergebnisse zu verteidigen

ARTIKEL 11: VERPFLICHTUNG

Neuromarketing-Forscher verpflichten sich, diesen Kodex anzuwenden und sicherzustellen, dass ihre eigenen Kunden und andere Parteien seine Anforderungen einhalten. Andernfalls wird die Mitgliedschaft gekündigt.

ARTIKEL 12: UMSETZUNG

A. Neuromarketing-Forscher und ihre Kunden müssen anerkennen, dass sie den Kodex kennen und auch andere Selbstregulierungsrichtlinien respektieren, die für eine bestimmte Region oder ein bestimmtes Projekt relevant sind; Der Kodex gilt für alle, die an einem Neuromarketing-Projekt beteiligt sind.b. Die NMSBA-Mitglieder zeigen ihr Einverständnis mit dem Kodex, indem sie den Kodex auf ihrer Website veröffentlichen oder einen Link zu www.nmsba.com/ethics veröffentlichen